Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch bei Arbeitskräfteüberlassungen aus dem EWR-Ausland nationalen Schutzvorschriften der Vorrang zu geben ist und diese konsequent auch anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: Art 1 EntsendeRL 1996/71/EG