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§ 363a StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)ÖJZ-LS 2012/95ÖJZ-LS 2012, 572 Heft 12 v. 15.6.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich stellt die erkennende Instanz fest, ob auch eine verzögerte Urteilsausfertigung einen Erneuerungsantrag aufgrund des Verstoßes gegen das Grundrecht einer angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt.

Rechtsgrundlagen: § 363a StPO

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