Zusammenfassung: Der OGH stellt in Bezug auf eine beantragte Berufsunfähigkeitspension klar, dass es in Hinblick auf eine in der BRD ausgebildete Krankenschwester, die nicht in der EDV unterwiesen worden ist, auf den konkreten Wissensstand ankommt, um sie auf einen anderen Beruf verweisen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 273 ASVG