Zusammenfassung: Gegenständlich stellt der OGH klar, dass die Jahresfrist in § 95 EheG nicht auf die Ausgleichszahlung anzuwenden ist, weshalb auch nach diesem Zeitraum Zahlung begehrt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 95 EheG
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Zusammenfassung: Gegenständlich stellt der OGH klar, dass die Jahresfrist in § 95 EheG nicht auf die Ausgleichszahlung anzuwenden ist, weshalb auch nach diesem Zeitraum Zahlung begehrt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 95 EheG
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