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§ 95 EheG

OGH-LeitsätzeFamilienrechtDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)ÖJZ-LS 2012/90ÖJZ-LS 2012, 570 Heft 12 v. 15.6.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich stellt der OGH klar, dass die Jahresfrist in § 95 EheG nicht auf die Ausgleichszahlung anzuwenden ist, weshalb auch nach diesem Zeitraum Zahlung begehrt werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 95 EheG

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