Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich die erkennende Instanz der Frage zu, wie weit die Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten eines Rechtsvertreters reicht, der im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung ehrenrührige Äußerungen tätigt.
Rechtsgrundlagen: § 1330 ABGB