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Ein bloßes Aufgriffsrecht ist einem Zustimmungsrecht nicht gleichzusetzen

ExekutionsrechtJudikaturDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)EvBl 2012/79EvBl 2012, 555 - 557 Heft 12 v. 15.6.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der Gerichtshof der zentralen Frage, ob § 76 Abs 4 GmbHG auch auf Fälle der Verwertung von Geschäftsanteilen analog anzuwenden ist, sofern die Satzung lediglich ein Aufgriffsrecht vorsieht.

Rechtsgrundlagen: § 331 EO; § 76 Abs 4 GmbHG

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