Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der Gerichtshof der zentralen Frage, ob § 76 Abs 4 GmbHG auch auf Fälle der Verwertung von Geschäftsanteilen analog anzuwenden ist, sofern die Satzung lediglich ein Aufgriffsrecht vorsieht.
Rechtsgrundlagen: § 331 EO; § 76 Abs 4 GmbHG