§ 177 Abs 1 StPO
Vorliegende Entscheidung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen das Gericht in Bezug auf einen Inhaftierten den gerichtlich bestellten Gutachter zur Eile verhalten kann und soll.
OGH 14 Os 18/12x
§ 177 Abs 1 StPO
Vorliegende Entscheidung stellt klar, unter welchen Voraussetzungen das Gericht in Bezug auf einen Inhaftierten den gerichtlich bestellten Gutachter zur Eile verhalten kann und soll.
OGH 14 Os 18/12x