Zusammenfassung: In entschiedener Sache äußert sich der Gerichtshof zu der Frage, ob in Bezug auf Sachverhaltsannahmen die - mangelnde - Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Anfechtung eines Urteils rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 5 StPO
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