§ 118 AKtG
Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung fest, dass Auskunftsansprüche von Aktionären zwingend im Außerstreitverfahren durchzusetzen sind.
OGH 6 Ob 155/11d
§ 118 AKtG
Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung fest, dass Auskunftsansprüche von Aktionären zwingend im Außerstreitverfahren durchzusetzen sind.
OGH 6 Ob 155/11d