Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der OGH zu der Frage zu äußern, ob einem potentiellen Bewerber in Hinblick auf einen ausschreibungspflichtigen Posten ein subjektives Recht zukommt, dass sämtliche Ausschreibungspflichten eingehalten werden.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 3 BThOG