Zusammenfassung: Vorliegend stellt der OGH fest, dass ein Konnossement auch insolvenzrechtlich wie ein Pfandrecht als Absonderungsrecht zu behandeln ist und auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 10 IO; § 471 ABGB; § 369 UGB