Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der OGH der Reichweite der prozessrechtlichen Anleitungspflicht zu widmen, und eindeutig festgestellt, dass Erörterungen des Klägers, deren Schwächen bereits durch den Prozessgegner aufgezeigt wurden, von ihr nicht mitumfasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 182a ZPO