Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung hatte sich der OGH zur Zulässigkeit des Erneuerungsantrags im Vollzug von Freiheitsstrafen und bei der Anwendung vorbeugender Maßnahmen zu äußern. Dabei nimmt er auch in Bezug auf eine Grundrechtsbeschwerde Stellung und verweist auf die Erneuerung des Strafverfahrens ohne vorherige Anrufung des EGMR unter dem Aspekt der Subsidiarität.
Rechtsgrundlagen: § 363a StPO