Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass ein Erneuerungsantrag nur subsidiär gegenüber einem Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG einzubringen ist.
Rechtsgrundlagen: § 363a StPO
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass ein Erneuerungsantrag nur subsidiär gegenüber einem Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG einzubringen ist.
Rechtsgrundlagen: § 363a StPO
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