Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hält nunmehr eindeutig fest, dass das Tatbestandsmerkmal der allgemein begreiflichen Gemütsbewegung ungeachtet ausländischer Wertvorstellungen zu sehen ist und somit In- und Ausländer gleichermaßen trifft.
Rechtsgrundlagen: § 76 StGB
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