Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob iZm § 99 Abs 2 StGB besondere Qualen und besonders schwere Nachteile zwingend mit der Tathandlung einhergehen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 StGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob iZm § 99 Abs 2 StGB besondere Qualen und besonders schwere Nachteile zwingend mit der Tathandlung einhergehen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 StGB
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