Zusammenfassung: Mit seinem Judikat äußert sich das erkennende Gericht ausdrücklich zu der Frage, ob Argumente nach Ablauf der Beschwerdefrist für den OGH beachtlich sind.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GRBG
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Zusammenfassung: Mit seinem Judikat äußert sich das erkennende Gericht ausdrücklich zu der Frage, ob Argumente nach Ablauf der Beschwerdefrist für den OGH beachtlich sind.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GRBG
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