Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt eindeutig fest, dass ein Mangel bei Übergabe zumindest latent vorhanden sein muss, um Gewährleistungsrechte zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB
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Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt eindeutig fest, dass ein Mangel bei Übergabe zumindest latent vorhanden sein muss, um Gewährleistungsrechte zu bejahen.
Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB
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