Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat hatte sich der Frage zu widmen, inwiefern Verhaltensregeln für Skifahrer auch für sogenannte "Fun-Parks", bei denen Sprungschanzen für Snowboarder und Skifahrer bereitgestellt werden, gelten sollen.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB
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