Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte sich der OGH mit der Anrechenbarkeit einer Witwenpension auf einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den Erben nach Schuldbeitritt als Solidarverpflichtung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1406 ABGB
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