Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit einer Haftbeschwerde und einem verlustig gewordenen Ermittlungsakt zu befassen. Ist eine Vorlage am 12. Tag nach Einlangen der Beschwerde als eine ins Gewicht fallende Verzögerung zu sehen?
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 StPO; § 177 Abs 1 StPO