Zusammenfassung: Der OGH hatte sich im Rahmen seiner Entscheidung mit der Bestimmung der Zuständigkeit beim internationalen Versendungskauf zu widmen. Wie ist vorzugehen, wenn sich der Erfüllungsort bei zwischenstaatlichen Sachverhalten nicht eindeutig aus dem Vertrag ergibt?
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO