Zusammenfassung: In Hinblick auf die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten widmet sich die erkennende Instanz in entschiedener Sache dem Fehlen eines Rechtsfolgehinweises gem. § 98 ZPO.
Rechtsgrundlagen: § 98 ZPO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: In Hinblick auf die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten widmet sich die erkennende Instanz in entschiedener Sache dem Fehlen eines Rechtsfolgehinweises gem. § 98 ZPO.
Rechtsgrundlagen: § 98 ZPO
Schlagwörter: