Zusammenfassung: In Hinblick auf die Vermietung von Räumen in Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes war in vorliegender Sache zu klären, ob in Ermangelung einer Gewerbeberechtigung das MRG anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 1 MRG
Schlagwörter: