ߧ 157 AußStrG; § 806 ABGB
Der OGH beschäftigte sich in der Entscheidung mit den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer schriftlichen Abhandlungspflege im Hinblick auf das neue Außerstreitverfahren möglich ist. Weiters ging er auf die Formvorschriften ein, unter denen eine schriftliche Erbsentschlagung wirksam sein kann.