§ 1077 ABGB
Der OGH ging in der Entscheidung auf das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten ein. Insbesondere prüfte er dabei, inwieweit der Vorkaufsverpflichtete den konkreten Einlösungspreis nennen muss.
OGH 3.9.2009, 2 Ob 40/09k; OLG Innsbruck 3 R 131/08a