§ 81 EheG; § 95 EheG
In vorliegender Rechtssache wurde klargestellt, dass Ansprüche, wie auch das Benützungsentgelt, vorrangig im Aufteilungsverfahren geltend zu machen sind.
OGH 18.9.2009, 6 Ob 98/09v
§ 81 EheG; § 95 EheG
In vorliegender Rechtssache wurde klargestellt, dass Ansprüche, wie auch das Benützungsentgelt, vorrangig im Aufteilungsverfahren geltend zu machen sind.
OGH 18.9.2009, 6 Ob 98/09v