Zusammenfassung: Der OGH hat mit seinem Judikat eindeutig ausgesagt, dass das Rechtsmittelgericht im Falle eines Eingriffs in das Recht am eigenen Bild dazu verhalten ist, einen Bewertungssausspruch hinsichtlich vermögensrechtlicher Folgen zu tätigen.
Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG
Schlagwörter: