Zusammenfassung: Das erkennende Gericht wendet sich im Rahmen seines Erkenntnisses Kostenersatzansprüchen zu und stellt eindeutig fest, dass diese der in der Hauptsache obsiegenden Partei nur für Rechtsmittel und nicht für Einwendungen zu gewähren sind.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 1a ZPO