Zusammenfassung: Vorliegende Beschwerde thematisiert die Weigerung der Lenkerauskunft und deren verfahrensrechtliche Folgen vor dem UVS. Fraglich war, ob im Falle einer Nichtvornahme der Benennung des Fahrzeuglenkers zur vermeintlichen Tatzeit die Beweislast von der Anklage auf den Beklagten vorgenommen und die Verantwortung der Verfahrensführung dem Beschwerdeführer aufgezwungen wurde.
Rechtsgrundlagen: Art 6 EMRK