Zusammenfassung: Mit angesprochenem Erkenntnis trifft der OGH eindeutige Aussagen zum Betrugsschaden und ermittelt diesen, indem er die Wertunterschiede zwischen Leistung und tatplangemäßer Gegenleistung gegenüberstellt.
Rechtsgrundlagen: § 147 Abs 2 StGB; § 147 Abs 3 StGB