Zusammenfassung: In der gegenständlichen Entscheidung stellt der OGH in Bezug auf das Außerstreitverfahren fest, dass für die Entscheidungsfindung ein schlüssiges Sachverhaltsvorbringen erforderlich sei. Weiters seien für das außerstreitige kontradiktorische Verfahren die Behauptungs- und Beweislastregeln des streitigen Verfahrens heranzuziehen. Außerdem nimmt der OGH in betreffender Entscheidung zum Umfang der richterlichen Anleitungspflicht Stellung.