§ 1 AHG; § 29 Abs 1 stmkBauG
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit Beschränkungen der Baubehörde auf die Prüfung der Einhaltung der Baurechtsbestimungen zu befassen und in weiterer Folge mit der Frage, was aus betreffender Baubewillgung für den Bauwerber abzuleiten sei.