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Die allgemein anerkannten Regeln der Technik

SchuldrechtHorst Schlosser, Vizepräsident des OGH iR; Franz Hartl, Präsident des LG Korneuburg iR; Lothar Schlosser, RechtsanwaltÖJZ 2009/8ÖJZ 2009, 58 - 67 Heft 2 v. 15.1.2009

Zusammenfassung: Die Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Rechtsfolgen, wenn diese Verhaltensanleitungen Inhalt von Werkverträgen sind.

Rechtsgrundlagen: § 1165 ABGB; § 1168 ABGB; § 1168a ABGB; ÖNORM A 2060; ÖNORM B 2110

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