§ 56c UrhG
Der OGH setzte sich mit dem Umfang eines Werknutzungsrechts an Filmwerken bzw. Filmmusik bei Verwendung im Unterricht im Hinblick auf § 56c Abs 1 UrhG auseinander. Er prüfte, ob auch das zustimmungsfreie Recht an der Nutzung vorbestehender literarischer oder bildnerischer Werke von dieser Norm erfasst sein kann.