§ 39 StGB; § 313 StGB; § 283 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Der OGH ging in seiner Entscheidung auf die Begriffe des Strafsatzes, der Strafbefugnis und des Strafrahmens sowie auf die Rechtsnatur von Zusammenrechnungsgrundsatz und Strafschärfungsvorschriften ein. Mit einem Praxishinweis der EvBl-Redaktion.