§ 3 Abs 2 Z 1 KEG; § 9 Abs 1 AußStrG
Der OGH nahm zur Abschrift einer Urkunde im Sinne von § 3 Abs 2 KEG Stellung und beleuchtete das Verhältnis zur Bestimmung des § 9 Abs 1 AußStrG. Er führte hierzu weiters aus, welche Angaben in der Urkunde anzuführen sind, wenn eine Abschrift nicht möglich ist.