§ 932 Abs 4 ABGB
Die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verbesserung beurteilt sich nach der Beeinträchtigung des Käufers/Bestellers. Bei einem hohen Beeinträchtigungsgrad ist auch ein den Wert der Sache übersteigender Verbesserungsaufwand gerechtfertigt.
§ 932 Abs 4 ABGB
Die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verbesserung beurteilt sich nach der Beeinträchtigung des Käufers/Bestellers. Bei einem hohen Beeinträchtigungsgrad ist auch ein den Wert der Sache übersteigender Verbesserungsaufwand gerechtfertigt.