§ 1304 ABGB; § 2 Abs 2 AHG
Außerhalb des Anwendungsbereichs des AHG hat die Verletzung der Schadensminderungspflicht (zB durch unterlassene Geltendmachung von Rechtsmitteln ) nicht zwangsläufig die Alleintragung des Schadens zur Folge. Mit mitverschuldeter Schadensveranlassung ist eine Schadensteilung vorzunehmen.