§ 68 Abs 1 StVO; § 1311 ABGB
Die Verhaltensvorschriften des § 68 Abs 1 StVO sind als Schutznorm zu qualifizieren, deren Missachtung ein Mitverschulden des Radfahrers zur Folge hat. Nur trainierende Radrennfahrer sind von der Benützungspflicht für Radwege ausgenommen.