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Schadenersatzrecht - Pflicht zur Benützung des Radwegs

ZivilrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerEvBl 2007/69EvBl 2007, 372 - 374 Heft 9 v. 1.5.2007

§ 68 Abs 1 StVO; § 1311 ABGB

Die Verhaltensvorschriften des § 68 Abs 1 StVO sind als Schutznorm zu qualifizieren, deren Missachtung ein Mitverschulden des Radfahrers zur Folge hat. Nur trainierende Radrennfahrer sind von der Benützungspflicht für Radwege ausgenommen.

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