§ 23 Abs 3 AsylG 1997
Die Qualifikation einer Zurücknahme eines Asylantrags im Berufungsverfahren als fingierte Berufungszurückziehung setzt die Belehrung über diese Rechtsfolge voraus.
VwGH 08.06.2006, 2004/01/0289
§ 23 Abs 3 AsylG 1997
Die Qualifikation einer Zurücknahme eines Asylantrags im Berufungsverfahren als fingierte Berufungszurückziehung setzt die Belehrung über diese Rechtsfolge voraus.
VwGH 08.06.2006, 2004/01/0289