§ 4 Abs 1 GrEStG; § 6 Abs 1 lit b GrEStG
Im Fall einer Unterschreitung des Grundstückswerts durch die Gegenleistung ist die Grunderwerbsteuer auf Grundlage der Gegenleistung zu bemessen und vom Differenzbetrag Schenkungssteuer zu entrichten.
VwGH 23.02.2006, 2005/16/0276