§ 1 Abs 1 Z 1 GrStG
Nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern die Miteigentümer des Grundstücks sind zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichtet.
VwGH 23.02.2006, 2005/16/0271
§ 1 Abs 1 Z 1 GrStG
Nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern die Miteigentümer des Grundstücks sind zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichtet.
VwGH 23.02.2006, 2005/16/0271