vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Frage der Haftung des überweisenden Arztes für Leistungen des anderen Arztes

ZivilrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerEvBl 2007/35EvBl 2007, 198 - 199 Heft 5 v. 1.3.2007

§ 1313a ABGB; § 31 Abs 3 ÄrzteG

Ein Arzt handelt im Rahmen der Beiziehung eines anderen Arztes (in concreto: Übersendung einer Gewebeprobe an anderen Arzt zur Begutachtung) nur in Stellvertretung des Patienten; der beigezogene Mediziner ist nicht als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!