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Scheinkonkurrenz

StrafprozessrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerÖJZ 2007/31ÖJZ 2007, 160 - 162 Heft 4 v. 15.2.2007

§ 28 Abs 1 StGB; § 345 Abs 1 Z 9 StPO; § 322 Abs 4 StPO; § 390 Abs 1 StPO

Bei der Begehung mehrerer Sexualdelikte kann eine daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung des Opfers nur bei einem Delikt als qualifikationsbegründend berücksichtigt werden. Die erfolglose oder nicht aufgetragene Verbesserung des Wahrspruchs hat Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO zur Folge.

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