§ 7 Abs 3 EO; § 529 ZPO
Bei Zustellung an eine prozessunfähige Person kann kein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht werden. Die formell rechtskräftige Entscheidung kann nur mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden.