§ 934 ABGB; § 935 ABGB; § 1053 ABGB; § 1054 ABGB; § 1267 ABGB; § 1268 ABGB
Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein über die Internetplattform geschlossener Kaufvertrag ein Glücksvertrag nach § 1267 ABGB sei, und demnach der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht zugänglich sei.