Zusammenfassung: Die Veröffentlichung eines Lichtbilds gegenüber einem abgegrenzten Personenkreis zur Gewährleistung der Zutrittskontrolle in einem Unternehmen ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Verbreitung des Fotos wäre aber nicht rechtskonform.
Rechtsgrundlagen: § 78 UrhG