Zusammenfassung: Bei erstmaliger Erlassung eines Straferkenntnisses durch den UVS wird die Frist mit der Erlassung des Bescheids in Gang gesetzt.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 VStG
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Zusammenfassung: Bei erstmaliger Erlassung eines Straferkenntnisses durch den UVS wird die Frist mit der Erlassung des Bescheids in Gang gesetzt.
Rechtsgrundlagen: § 55 Abs 1 VStG
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