Zusammenfassung: Wird eine Entsendungsbescheinigung von einem Mitgliedsstaat auf Antrag des Arbeitnehmers ausgestellt, ist der zuständige Träger des Mitgliedstaates, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, an die Angaben gebunden.
Rechtsgrundlagen: Art 14 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 ; Art 11 VO (EWG) 574/72